Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


1.  Allgemeines/Vertragsbestandteile
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Kaufverträge zwischen Steinemann Fernwärme | RemCal AG (Lieferant) und Kunden (Käufer) in der Schweiz. Mit der Bestellung anerkennt der Käufer diese AGB als Vertragsbestandteil. Die AGB gelten sinngemäss auch für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Lieferanten im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag (z.B. Inbetriebnahme, Montage und Planungsarbeiten).

1.2 Das Vertragsverhältnis zwischen Lieferant und Käufer basiert in absteigender Hierarchiefolge auf (1) der Auftragsbestätigung, (2) den AGB und (3) dem Schweizer Obligationenrecht.

1.3 Abweichungen von den AGB, namentlich auch die Übernahme anderer allgemeiner Bedingungen (z.B. SIA-Normen, Einkaufsbedingungen des Käufers), sind nur verbindlich, sofern in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart. Im Konfliktfall gehen die vorliegenden AGB vor.

2. Bestellung, Auftragsbestätigung, Bestellungsänderungen, Annullierungen
2.1 Der Lieferant stellt nach Eingang und Annahme der Bestellung eine Auftragsbestätigung aus. Diese allein ist für Umfang und Ausführung der Lieferung massgebend. Der Lieferant behält sich vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

2.2 Sofern der Käufer nicht innerhalb von 7 Tagen nach Versand der Auftragsbestätigung gegenüber dem Lieferanten schriftlich der Auftragsbestätigung widerspricht, gilt die Auftragsbestätigung, insbesondere die darin aufgeführten Spezifikationen, als verbindlich.

2.3 Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Materialien oder Leistungen werden dem Käufer separat verrechnet.

2.4 Bestellungsänderungen oder Annullierungen nach Ablauf der Frist gem. Ziff. 2.2 sind für den Lieferanten nur verbindlich, wenn er sich damit schriftlich einverstanden erklärt. Die aus der Bestellungsänderung entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.

3. Preis
3.1 Der Käufer ist verpflichtet, den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preis zuzüglich Mehrwertsteuer/LSVA und weiterer, in der Auftragsbestätigung aufgeführter Kosten (z.B. für Dienstleistungen) zu bezahlen. Es gelten die Zahlungsbedingungen gemäss Ziff. 14.

3.2 Die in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise können jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden und verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer/LSVA.

4. Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen
4.1 Die in den Dokumenten des Lieferanten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm-Schemata und Gewichte können vom Lieferanten jederzeit geändert werden und sind gegen über dem Käufer unverbindlich, solange nicht in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf verwiesen wird. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch den Lieferanten jederzeit durch andere gleichwertige ersetzt werden.

4.2 Der Käufer hat den Lieferanten bei Bestellung über sämtliche Umstände der bezweckten Verwendung der Ware zu unterrichten, die von Empfehlungen des Lieferanten abweichen.

5. Geistiges Eigentum
Sämtliche Rechte an technischen Zeichnungen und Unterlagen, welche dem Käufer ausgehändigt werden, verbleiben ausschliesslich im Eigentum des Lieferanten. Ihre Veränderung, Verwendung, Vervielfältigung oder Weitergabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten gestattet. Der Lieferant oder dessen Zulieferer sind und bleiben Eigentümer sämtlicher Rechte des geistigen Eigentums an der gelieferten Ware, einschliesslich Markenrechte und allfälliger Urheberrechte an Software, welche Bestandteil der gelieferten Ware bildet.

6. Lieferbedingungen
6.1 Der in der Auftragsbestätigung angegebene Liefertag wird nach bester Voraussicht angegeben, jedoch vom Lieferanten nicht garantiert.
Liefertermine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Unter Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung in der Auftragsbestätigung haftet der Lieferant nicht für durch Verspätungen verursachte Schäden und Kosten.

6.2 Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Liefertag vom Käufer nicht entgegengenommen, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware dem Käufer in Rechnung zu stellen und, sofern notwendig, die bestellte Ware auf Kosten des Käufers einzulagern.

6.3 Bei Bestellungen auf Abruf behält sich der Lieferant vor, bestellte Ware erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.

7. Versand-/Transportbedingungen
7.1 Der Lieferant ist in der Wahl des Transportmittels frei. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung:

  • sind die Transportkosten im Produktepreis enthalten;
  • stellt der Lieferant bei LKW-Sendungen den Ablad mittels Hebebühne am Boden an einem für Lastwagen zugänglichen Ort auf seine Kosten sicher. Ablad mittels Kran und Materialeinbringung sind im Preis nicht inbegriffen und gehen zu Lasten des Käufers;
  • wenn der Bestimmungsort für Lastwagen nicht zugänglich ist, hat der Käufer rechtzeitig einen für Lastwagen zugänglichen Ablieferungsort zu bestimmen;
  • erfolgen Lieferungen in Berggebiete bis zur Schweizer Talbahnstation.

7.2 Bei Lieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen hat der Käufer die Verpackungs- und Versandkosten zu tragen und diese werden dem Käufer in Rechnung gestellt. 7.3 Es werden diejenigen Verpackungen und Transportmittel eingesetzt, die sich im Urteil des Lieferanten als zweckmässig erweisen.

7.4 Der Käufer ist verpflichtet, dem Lieferanten allfällige Sonderwünsche im Zusammenhang mit Transport, Verpackung und Lieferung (z.B. Express- oder Teillieferungen, spezielle Ankunftszeiten, besondere Transportmittel, Verpackung oder Bestimmungsorte, Ablad mittels Kran etc.) rechtzeitig anzuzeigen und die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen. Der Lieferant ist ohne Einverständnis nicht verpflichtet, Sonderwünsche zu berücksichtigen.

7.5 Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort nach Erhalt der Ware durch den Käufer bei Bahn, Post oder beim Spediteur schriftlich angebracht werden.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr
Holt der Käufer die Ware im Werk ab oder wird die Ware mittels Frachtführer oder eines anderen Dritten im Auftrag des Lieferanten versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Erfolgt der Transport und der Ablad durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen der Ware auf den Boden am Ablieferungsort auf den Käufer über. Erfolgt der Ablad der Ware, welche durch Personal und
Einrichtungen des Lieferanten transportiert wurde, durch Personal und/oder Einrichtungen des Käufers oder durch Dritte im Auftrag des Käufers, gehen Nutzen und Gefahr mit Eintreffen des Transportfahrzeuges am Ablieferungsort auf den Käufer über.

9. Rücknahme von Waren
9.1 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, bestellte Ware zurückzunehmen. Es ist dem Lieferanten aber freigestellt, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Käufer katalogmässige Waren gegen Gutschrift zurückzunehmen, sofern diese im Zeitpunkt der Rücksendung noch im Lieferprogramm enthalten und fabrikneu sind. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Rücksendungen des Käufers die ohne das vorherige schriftliche Einverständnis des Lieferanten erfolgen, dem Käufer wieder zu übergeben oder dafür eine Gutschrift auszustellen.

9.2 Gutschriften werden ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht ausbezahlt, sondern nur an andere Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer angerechnet. Der Wert der Gutschrift für vereinbarte Rücksendungen wird vom Lieferanten bestimmt und beträgt maximal 85 % des Produktepreises (exklusiv Steuern, Versandund Montagekosten). Von einer Gutschrift wer den abgezogen: Prüfgebühr sowie eventuelle Instandstellungskosten.

9.3 Die Rücksendung ist mit dem Lieferschein auf Kosten und Gefahr des Käufers an den vom Lieferanten bezeichneten Ort zurückzuschicken.

10. Prüfung/Mängelrüge bei Empfang der Lieferung
10.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang mit aller Sorgfalt zu prüfen. Mängel oder Abweichungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind durch den Käufer innerhalb von 8 Tagen seit Empfang schriftlich zu rügen (bezüglich Transportschäden gelten Ziff. 7.5 und 8). Unterlässt er dies, gelten Lieferungen und Leistungen des Lieferanten als genehmigt und es können keine Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten geltend gemacht
werden.

10.2 Später zu Tage tretende Mängel, welche vom Käufer beim Erhalt der Ware nicht festgestellt werden und auch bei einer mit aller Sorgfalt gehörig durchgeführten Prüfung gemäss Ziff. 10.1 nicht hätten festgestellt werden können, sind vom Käufer sofort nach deren Feststellung gegenüber dem Käufer schriftlich zu rügen. Im Übrigen gilt Ziff. 10.1 sinngemäss.

10.3 Vom Käufer gewünschte Abnahmeprüfungen durch den Lieferanten sind schriftlich mit dem Lieferanten zu vereinbaren und gehen zu Lasten des Käufers. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften bis zum Beweis des Gegenteils als vorhanden.

11. Gewährleistung, Gewährleistungsansprüche und Gewährleistungsfrist
11.1 Der Lieferant leistet Gewähr für die mängelfreie Beschaffenheit der Waren im Zeitpunkt der Lieferung sowie dafür, dass die Waren der Auftragsbestätigung entsprechen. Bei der Erbringung von Dienstleistungen gewährleistet der Lieferant die sorgfältige Ausführung.

11.2 Bei fristgerecht gerügten Mängeln kann der Lieferant nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten innert angemessener Frist entweder die mangelhaften Produkte bzw. Teile davon vor Ort oder im Werk des Lieferanten reparieren oder dem Käufer entsprechende Ersatzteile zur Verfügung stellen. Ziff. 7 gilt dabei sinngemäss.

11.3 Wandlungs- oder Minderungsrechte, Vertragsrücktritt und weitere Ansprüche des Käufers sind, unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen, ausgeschlossen, so insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der bestellten Ware selbst entstehen, Ersatz für Auswechslungskosten, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen und Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbruch, Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, Kosten für Ersatzanlagen, Wasser- und Umweltschäden usw.). Weiter gelten die Ausschlüsse gemäss Ziff. 13.

11.4 Muss bei Dringlichkeit Ersatz oder Reparatur von defekten Teilen aus zwingenden Gründen durch den Käufer vorgenommen werden, ersetzt der Lieferant dem Käufer nach vorgängiger Zustimmung des Lieferanten die dem Käufer entstandenen, nach gewiesenen Dritt kosten nach branchenüblichen Ansätzen. Auswechslungen im Ausland sind davon nicht erfasst.

11.5 Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen eine rechtzeitige und formgültige Mängelrüge voraus und verjähren, unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen, mit Ablauf von zwei Jahren ab Liefertag.

12. Garantie
12.1 Der Lieferant garantiert, unter den Vorbehalten gemäss Ziff. 12.2, 12.3 und 13, die einwandfreie Funktion der Ware, sowie den einwandfreien Zustand der verwendeten Materialien während 24 Monaten ab Inbetriebnahme, jedoch maximal während 27 Monaten ab Lieferdatum.

12.2 Voraussetzung für die Geltendmachung von Garantieansprüchen gemäss Ziff. 12.1 sind eine fachmännisch durchgeführte Installation, die Inbetriebnahme durch den Lieferanten oder einen vom Lieferanten autorisierten Partner, die sorgfältige und regelmässige Wartung und das Ausführen sämtlicher Reparaturen und die Ware betreffende Änderungen durch den Lieferanten oder einen vom Lieferanten autorisierten Partner. Die Garantie erlischt, wenn der Käufer oder nicht vom Lieferanten autorisierte Dritte ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen an der oder mit Auswirkung auf die Ware ausführen.

12.3 Von der Garantie ausgeschlossen sind sämtliche Teile, die einem Verschleiss unterliegen (z.B. Düsen, Dichtungen, Stopfbüchsen, Montagematerial usw.), ebenso Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel usw.). Dienstleistungen sind von der Garantie ausgeschlossen.

12.4 Garantieansprüche sind innerhalb der Garantiefrist gemäss Ziff. 12.1 schriftlich gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, bei erst nach Ablauf der Garantiefrist geltend gemachten Ansprüchen Garantieleistungen zu erbringen.

12.5 Der 10-Jahres Garantieanspruch für den DRWT WUF bezieht sich nur auf die Doppelrohrwärmetauscher-Spirale. Voraussetzung für die Geltendmachung von Garantieansprüchen ist ein gültiges Anlagenservice-Abo des Lieferanten.

13. Haftungsausschluss
13.1 Gewährleistungs- und Garantieansprüche des Käufers sowie jede Haftung des Lieferanten sind ausgeschlossen bei Mängeln und Schäden, die verursacht oder verschlimmert werden:

  • durch Verschulden des Käufers, dessen Hilfspersonen oder durch den Käufer beauftragter Dritter;
  • durch höhere Gewalt, Fremdeinwirkung, Verschulden Dritter, nicht dem Stand der Technik entsprechende Anlagekonzepte und Ausführungen, unsachgemässe Montage und Bedienung, Nichtbeachtung der Anweisungen und Richtlinien des Lieferanten, mangelhafte oder unsorgfältige Wartung oder unsachgemässe oder
    unsorgfältige Arbeit Dritter;
  • durch nicht ausgeführte Stillstandswartung an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren oder Pumpen;
  • durch Einsatz unsachgemässer Wärmeträger, Wassereinwirkung, Korrosion (insbesondere bei Verwendung ungeeigneter Frostschutzmittel, Anschluss von Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw.), unsachgemässen elektrischen Anschluss,  ungenügende Absicherung, aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken oder chemische oder elektrolytische Einflüsse;
  • an periodisch oder längerdauernd entleerten Anlagen oder bei Betrieb mit Dampf, bei Zugabe von aggressiv wirkenden Stoffen zum Heizungswasser, infolge übermässiger Schlammablagerung und bei zeitweiser oder ständiger Sauerstoffeinschleppung.

13.2 Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen ist jede Haftung des Lieferanten für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen sowie für Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbruch, Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, Kosten für Ersatzanlagen, Wasser- und Umweltschäden usw.) ausgeschlossen.

14. Zahlungsbedingungen

14.1 Sämtliche Zahlungen des Käufers werden innert 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig (Verfalltag). Der Käufer ist verpflichtet, auf Zahlungen, die am Verfalltag nicht geleistet wurden, den gesetzlichen Verzugszins zu bezahlen.

14.2 Anzahlung bei Aufträgen über CHF 50'000: Übersteigt der Wert eines Auftrags CHF 50'000, wird eine Anzahlung von 30% des Auftragswertes bei Auftragsvergabe fällig. Diese Bedingung dient der Absicherung der Produktions- oder Beschaffungskosten, die speziell für diesen Auftrag anfallen. Die Anzahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Auftragsvergabe überwiesen werden.  Zahlung des Restbetrages: Der Restbetrag des Auftragswertes ist unmittelbar bei Lieferung der Ware oder der vollständigen Erbringung der Dienstleistung fällig. Die Lieferung gilt als erfolgt, sobald die Ware dem Kunden übergeben wurde oder, im Falle einer direkten Lieferung, vom Transportunternehmen an die vom Kunden angegebene Lieferadresse ausgeliefert wurde. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag Eigentum der RemCal AG. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.

14.3 Die Verrechnung mit vom Lieferanten nicht anerkannten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.


14.4 Der Lieferant behält sich vor, ab einem vom Lieferanten in eigenem Ermessen zu bestimmenden Auftragsvolumen die Annahme der Bestellung von der Vereinbarung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen, die sofort nach erfolgter Auftragsbestätigung durch den Lieferanten in Rechnung gestellt und zur Zahlung fällig wird.


14.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Annahme von Bestellungen oder die Auslieferung pendenter Bestellungen von der Einhaltung der Zahlungsbedingungen und von der Zahlung fälliger Forderungen aus früheren Bestellungen abhängig zu machen. Hält der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht ein, so ist der Lieferant berechtigt, bereits bestätigte Bestellungen zu annullieren.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht, unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts. Unter Vorbehalt der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen für Verträge mit Konsumenten ist ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz RemCal AG in Flawil, St. Gallen Schweiz.